AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen uns und dem Käufer über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren an den Käufer. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn und soweit wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir unsere Leistungen in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos erbringen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Verträge mit dem Käufer, auch wenn wir nicht in jedem Einzelfall nochmals ausdrücklich auf sie hinweisen.   

Treffen wir im Einzelfall individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (z.B. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen) gehen diese den Regelungen dieser AGB in jedem Fall vor.  

Diese AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.  Unser Warenangebot richtet sich im Übrigen nur an Käufer, die den Kauf der Ware im Rahmen Ihrer Eigenschaft als Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen tätigen. Mit der Bestellung bestätigt der Käufer, dass er den Kauf im Rahmen seiner Eigenschaft als Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen vornimmt. Diese Eigenschaft hat der Käufer uns auf Verlangen nachzuweisen.  

2. Angebot und Annahme, Vertragsschluss, Rücktritt vom Vertrag wegen mangelnder Leistungsfähigkeit

Unsere Angebote, wie auch Angaben in unseren Katalogen, auf unserer Webseite, in unseren Prospekten usw., sind grundsätzlich – sofern nicht anders angegeben – freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Bestellung bei uns anzunehmen. Die Annahme der Bestellung kann durch uns mittels Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.  

Wird für uns nach Abschluss des Vertrages (der kein Ratenlieferungsvertrag im Sinne der Ziffer 5 dieser AGB ist) eine Gefährdung unseres Anspruches auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers erkennbar, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 321 BGB) zur Leistungsverweigerung und – sofern nach den gesetzlichen Regelungen erforderlich, nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Hat der betroffene Vertrag die Herstellung einer unvertretbaren Sache zum Gegenstand (Einzelanfertigung), können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

3. Preise, Preisanpassung

Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise. Sie gelten – sofern nicht anders ausgewiesen – ab Werk als Nettopreis in €, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und der Kosten für Verpackung (vgl. hierzu auch Ziffer 6). Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. nach Abschluss des Vertrages unsere Beschaffungs- und Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen, Rohstoffnotierungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen von uns nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Materialkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Lohnkosten, sind die Preise von uns zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

4. Lieferung und Lieferbedingungen, Annahmeverzug, Teillieferungen, Lieferhindernisse, Liefermengentoleranzen

Liefertermine oder Lieferfristen werden individuell mit dem Käufer vereinbart bzw. von uns im Rahmen der Annahme der Bestellung angegeben.  

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen „EXW“ (Incoterms 2010), wobei unser Lager/Werk in 41564 Kaarst, Hüngert 5 der maßgebliche Lieferort ist. Mangels einer anderweitigen Vereinbarung ist dort auch der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung. Die Ware wird von uns entsprechend den gemäß vorstehender Regelung vereinbarten Lieferfristen oder -terminen für den Käufer an unserem vorgenannten Lager/Werk zur Verfügung gestellt und der Käufer wird von uns entsprechend benachrichtigt. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des zufälligen Verlusts und der zufälligen Beschädigung der Ware auf den Käufer über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese jedoch für den Gefahrübergang maßgeblich. Für eine vereinbarte Abnahme gelten auch im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.    

Vereinbaren wir mit dem Käufer – abweichend von vorstehendem Absatz – die Versendung der Ware durch uns, bemisst sich die Kostentragung nach der mit uns im Einzelfall getroffenen Vereinbarung, andernfalls trägt der Käufer die Kosten der Versendung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, haben wir das Recht, die Art der Versendung (insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg, die Verpackung) selbst zu bestimmen. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers und auf seine Kosten ab. Im Falle der vereinbarten Versendung durch uns, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des zufälligen Verlusts und der zufälligen Beschädigung der Ware mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese jedoch für den Gefahrübergang maßgeblich. Für eine vereinbarte Abnahme gelten auch im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

Haben wir mit dem Käufer im Einzelfall nicht nur die Versendung, sondern auch die Anlieferung der Ware durch uns an den Standort des Käufers vereinbart, hat der Käufer uns rechtzeitig etwaige besondere Umstände die Anlieferung an den Standort betreffend (z.B. Zufahrtsbeschränkungen, Öffnungszeiten usw.) mitzuteilen. Entstehen uns durch vom Käufer zu vertretende Umstände zusätzliche Kosten oder kommt es aus vom Käufer zu vertretenden Umständen zu Lieferverzögerungen, sind wir berechtigt, Ersatz dieser Kosten bzw. des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.  

Wird mit dem Käufer ein besonderer Lieferservice, z.B. per Kurierdienst, vereinbart, hat der Käufer die diesbezüglichen Kosten zu tragen, sofern keine anderweitige Abrede getroffen ist.

Sind Mitwirkungshandlungen seitens des Käufers für unsere Liefer- und/oder Leistungsverpflichtungen erforderlich, setzt die (termingerechte) Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Vornahme dieser notwendigen Mitwirkungshandlungen seitens des Käufers voraus.  

Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so steht dies der Übergabe bzw. Abnahme gleich; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Beschädigung, des zufälligen Verlusts und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer über.   

Wir sind berechtigt, für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet, er seine Mitwirkungshandlungen unterlässt oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, verzögert, den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 9,00 pro Stellplatz pro Monat, beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die vorgenannte Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer ist gestattet nachzuweisen, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.   

Teillieferungen durch uns im Rahmen von Verträgen, die nicht unter die in Ziffer 5 genannten Ratenlieferungsverträge fallen, sind zulässig, wenn diese für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).   

Sofern wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, einen verbindlichen Liefertermin oder verbindliche Lieferfristen nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und ihm zugleich den voraussichtlichen, neuen Liefertermin bzw. die neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb des neuen Liefertermins bzw. der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits vom Käufer erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung bzw. Lieferung gilt insbesondere auch eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von uns, wenn weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder, wenn wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.  

Wir sind berechtigt, Lieferungen mit einer Mengentoleranz von +/- 10 % im Vergleich zu der vereinbarten Liefermenge vorzunehmen. Es gilt als vereinbart, dass die derart gelieferte Menge als vertragsgerecht angesehen wird. Bei Sonderanfertigungen für den Käufer sind abhängig von der bestellten Liefermenge auch andere Liefermengen-Abweichungen statthaft, die mit dem Käufer im Rahmen der Bestellung vereinbart werden. Abgerechnet wird stets die tatsächlich gelieferte Menge.   

5. Ratenlieferungen, Ratenlieferungsvertrag, Abrufe

Haben wir mit dem Käufer einen Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag (Vertrag über die Lieferung herzustellender oder beweglicher Sachen) über eine festgelegte Gesamtliefermenge oder Höchstmenge, deren Lieferung in Teilmengen erfolgt, geschlossen („Ratenlieferungsvertrag“), ist der Käufer innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraumes zur Abnahme der festgelegten Gesamtliefermenge und – sofern innerhalb des Lieferzeitraumes einzelne Teillieferungen vereinbart sind – auch zur Abnahme dieser vereinbarten Teillieferungen verpflichtet.

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen mit dem Käufer, hat dieser im Rahmen eines solchen Ratenlieferungsvertrages die vereinbarte Gesamtliefermenge innerhalb eines Lieferzeitraumes von 11 Monaten, gerechnet ab dem Tag der ersten Teillieferung, durch Abrufe von Teillieferungen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen abzunehmen und wir sind entsprechend der Abrufe des Käufers zur Lieferung der Teillieferungen verpflichtet.

Abrufe von Teillieferungen sollen vom Käufer während des vereinbarten Lieferzeitraumes kontinuierlich und möglichst in gleichen Teilmengen erfolgen.

Der Käufer ist jedoch verpflichtet, alle 2 Monate während des Lieferzeitraumes mindestens die Hälfte von 1/12 der vereinbarten Gesamtliefermenge durch Abrufe abzunehmen (Teillieferungsmengen sind hierbei unter Beachtung der Mindestteillieferungs- bzw. Mindestbestellmengen bzw. Verpackungseinheiten für diese Zwecke aufzurunden). Kommt der Käufer während des vereinbarten Lieferzeitraums derart in Verzug, dass er innerhalb von 3 Monaten während des Lieferzeitraumes weniger als die vorgenannte Mindestmenge durch Abrufe abnimmt, so sind wir berechtigt, dem Käufer sofort die gesamte Restmenge zu liefern und in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist dann verpflichtet, diese gesamte Restmenge unmittelbar abzunehmen. Die Fälligkeit der Rechnung über die Restmenge unterliegt den Zahlungsbedingungen dieser AGB. Unsere gesetzlichen Rechte wegen Annahmeverzug des Käufers sowie unsere sonstigen Rechte gemäß diesen AGB wegen Annahmeverzug des Käufers bleiben unberührt. Die Restmenge der Gesamtliefermenge des Ratenlieferungsvertrages wird nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit innerhalb von 14 Tagen geliefert und fakturiert, ohne dass es seitens CBH einer weiteren Ankündigung/Aisierung bedarf. Wird die Ware bei Warenlieferung nicht abgenommen sind wir berechtigt diese nach spätestens weiteren 3 Monaten zu entsorgen. Stellplatzkosten in Höhe von EUR 9,-- fallen für diesen Zeitraum an und werden dem Besteller ebenso wie Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.

Darüber hinaus sind wir berechtigt, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet, er seine Mitwirkungshandlungen unterlässt oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, verzögert, den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschl. Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 9,00 pro Stellplatz pro Monat, beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin.

Der Abruf einer Teillieferung durch den Käufer hat mindestens 5 Werktage vor dem vom Käufer gewünschten Liefertermin der Teillieferung zu erfolgen. Im Rahmen des Abrufs einer Teillieferung hat der Käufer die ihm von uns im Rahmen des Vertrages mitgeteilte Kundennummer/Artikelnummer anzugeben und die vereinbarten Mindestteillieferungs- bzw. Mindestbestellmengen bzw. Verpackungseinheiten bezüglich der Ware zu beachten.

Erbringen wir Teillieferungen, sind wir zu entsprechenden Teilabrechnungen berechtigt.

Wird nach Abschluss des Ratenlieferungsvertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller zu diesem Zeitpunkt noch offenen (auch noch nicht fälligen) Rechnungsbeträge in Bezug auf bereits erfolgte Teillieferungen zu fordern sowie nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Hat der betroffene Vertrag die Herstellung unvertretbarer Sachen zum Gegenstand (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt bzw. die Kündigung sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Ebenso bleiben unsere weiteren gesetzlichen Rechte unberührt.

6. Verpackung, Kostentragung

Die Kosten der Verpackung trägt der Käufer. Die Kosten der Verpackung werden von uns gesondert ausgewiesen, im Regelfall werden diese zum Selbstkostenpreis berechnet. Haben wir mit dem Käufer die Lieferung auf Euro-Paletten, Gitterboxen oder anderen tauschfähigen Versandverpackungen vereinbart, werden diese gegenüber dem Käufer – sofern nicht anders vereinbart – zum Selbstkostenpreis berechnet, vorausgesetzt, sie werden bei der Warenanlieferung nicht Zug um Zug kostenfrei getauscht und die ausgetauschten Versandverpackungen werden nicht an uns zurückgeliefert bzw. uns nicht überlassen. 

7. Rücknahme von Ware auf Kulanzbasis

Wir sind nicht verpflichtet, mangelfreie Ware nach Lieferung vom Käufer zurückzunehmen und den gezahlten Kaufpreis an den Käufer zurückzuerstatten. Eine Rücknahme kommt nur bei Ware in Betracht, deren Lieferung nicht mehr als 14 Tage zurückliegt und die beim Käufer unbenutzt, unbeschädigt und in der Originalverpackung vorhanden ist. Stimmen wir der Rücknahme zu, sind die für die Rücksendung erforderlichen Porto und Frachtkosten vom Käufer zu tragen. Insbesondere Ware, die mit Firmenaufdrucken des Käufers versehen ist, Sonderanfertigungen nach Wunsch des Käufers sowie Restposten und Ware aus Aktionsangeboten werden von uns jedoch grundsätzlich nicht zurückgenommen.   

Etwaige gesetzliche Rücknahmepflichten von uns bzw. etwaige gesetzliche Rückgaberechte des Käufers bleiben von den vorgenannten Regelungen dieser Ziffer 7 unberührt, insbesondere z.B. in Fällen der Anfechtung, sofern und soweit diese Rechte des Käufers im Einzelfall nicht durch abweichende Vereinbarungen ausgeschlossen sind. Ebenso unberührt bleiben etwaige sich aus anderen Regelungen dieser AGB ergebende Rücknahme- oder Rückgabepflichten.      

8. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Unsere Rechnungen sind spätestens 14 Tage netto nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. Die Gewährung eines Skontoabzuges bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit uns. Wechsel als Zahlungsmittel bzw. -ausgleich werden von uns nicht akzeptiert.  

Mit Ablauf der vorstehend genannten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir sind berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Handelt es sich beim Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, bleibt unser Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen unberührt.  Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Gegenrechte des Käufers bei Mängeln der Ware, insbesondere im Sinne der Ziffer 9, Absatz 5, bleiben unberührt. 

9. Mängelhaftung, Verjährung

Hinsichtlich der Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in dieser Ziffer 9 nichts anderes geregelt ist. Gesetzliche Sondervorschriften hinsichtlich der Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB), bleiben unberührt.   

Ob ein Mangel der Ware vorliegt, bemisst sich vor allem danach, welche Beschaffenheit hinsichtlich der Ware mit dem Käufer vereinbart wurde. Unsere diesbezüglichen Angaben zur Ware (z.B. Angaben zu Gewicht, Abmessungen, Materialstärke, Qualität oder sonstigen Charakteristika) sind im Rahmen von handelsüblichen und sicherheitstechnisch erforderlichen Abweichungen jedoch nur annähernd maßgebend. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn wir die jeweilige Angabe ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben, die Verwendbarkeit der Ware für den vertraglich vorgesehenen Zweck das Vorliegen bzw. Erfüllen dieser Angabe voraussetzt oder wir das Vorliegen bzw. Erfüllen der Angabe in Bezug auf die zu liefernde Ware ausdrücklich mit dem Käufer vereinbart haben.  

Mängelansprüche des Käufers stehen unter der Voraussetzung, dass der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten in Bezug auf die von uns gelieferte Ware gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Offenbart sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Käufer uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind uns offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) spätestens innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist von 10 Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung der Ware und/oder die fristgerechte Rüge eines Mangels, gilt die Ware hinsichtlich des nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels als genehmigt. Der Käufer kann infolgedessen insoweit keine Mängelansprüche mehr geltend machen.   

Liegt ein Mangel der Ware vor, können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt.   

Uns steht das Recht zu, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Ungeachtet dessen, ist der Käufer berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.  

Der Käufer ist verpflichtet, uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sowie uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Nehmen wir eine Ersatzlieferung vor, hat uns der Käufer die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Waren wir ursprünglich nicht zum Einbau der Ware verpflichtet, beinhaltet die von uns geschuldete Nacherfüllung weder den Ausbau noch den erneuten Einbau der mangelhaften Ware. Aufwendungen, die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, vorausgesetzt, es liegt tatsächlich ein Mangel vor. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen. Letzteres gilt jedoch dann nicht, wenn die fehlende Mangelhaftigkeit für den Käufer nicht erkennbar war.  Der Käufer kann nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist erfolgt, wobei eine solche Fristsetzung dann nicht erforderlich ist, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im Falle eines unerheblichen Mangels besteht jedoch für den Käufer kein Rücktrittsrecht.  

Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10. Im Übrigen sind diese ausgeschlossen.  

Abweichend von § 438 Abs. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln 12 Monate ab Gefahrübergang. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung aus § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB.  

Für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, gelten die vorgenannten Verjährungsfristen des Kaufrechts gleichermaßen. Führt die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung, so gilt in diesem Fall allerdings nur die kürzere Verjährung. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.  

10. Sonstige Haftung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen, Ausschluss des freien Kündigungsrechts

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 10 nichts Abweichendes ergibt, unterliegt unsere Haftung im Falle der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten den gesetzlichen Vorschriften.   

Auf Schadensersatz haften wir, unabhängig vom Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.  Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.   

Die sich aus den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 10 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen, gelten diese Beschränkungen hingegen nicht. Ebenso wenig gelten diese Beschränkungen für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.   

Liegt eine Pflichtverletzung vor, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, gelten im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11. Gewerbliche Schutzrechte, Freistellung

Für den Fall, dass wir die von uns zu liefernde Ware nach Maßgabe von Design- oder Anfertigungsvorgaben oder sonstigen Anweisungen des Käufers herstellen, stellt uns der Käufer gegen alle daraus resultierenden Ansprüche Dritter wegen behaupteter Verletzung fremder Schutzrechte o-der der Verletzung von Urheberrechten frei und wird uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch diese Dritten erstatten, die aus einer Verletzung von fremden Schutzrechten oder Urheberrechten resultieren, sofern uns kein Verschulden trifft. Darüber hinaus haftet der Käufer uns gegenüber für sämtliche Schäden, die aus einer solchen Verletzung von Rechten Dritter entstehen. Soweit der Kunde nachweist, dass er die Schutzrechts- bzw. Urheberrechtverletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Bereitstellung hätte kennen müssen, bestehen die vorgenannten Ansprüche nach dieser Ziffer 11 jedoch nicht.  

Daneben bleiben unsere gesetzlichen Rechte unberührt.  

12. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer unser Eigentum. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen) auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, ist der Käufer zur Tragung dieser Kosten verpflichtet. Der Käufer ist berechtigt, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt an uns ab. Dies gilt auch für sonstige Forderungen, die an die Stelle dieser Ware treten oder sonst hinsichtlich der Ware entstehen (wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung). Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.  

Uns steht das Recht zu, die Befugnis zur Weiterverfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nachkommt oder ein Mangel in seiner Leistungsfähigkeit gegeben ist. Der Käufer ist verpflichtet, uns sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wenn wir dies vom Käufer verlangen. 

Im Falle des Vorliegens eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers (z.B. insbesondere im Falle von Zahlungsverzug), sind wir, nachdem wir dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben (sofern eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist), zum einen zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet sowie zum anderen nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Das Herausgabeverlangen bezüglich der Ware ist nicht zugleich die Erklärung eines Rücktritts durch uns; wir sind vielmehr berechtigt, die Ware unabhängig von einer Rücktrittserklärung heraus zu verlangen.   

Erfolgt eine etwaige Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, so wird diese stets für uns als Hersteller vorgenommen, ohne dass daraus Verpflichtungen für uns resultieren. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder Produkten steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den übrigen Waren oder Produkten zu. Erwirbt der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns anteilsmäßig das Miteigentum ein.  

Wir werden auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert unserer Sicherheiten den Betrag unserer Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. 

13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für diese AGB und das Vertragsverhältnis mit dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Der Gerichtsstand ist für:

  • Carl Bernh. Hoffmann GmbH, Mittenwalde – 03042 Cottbus
  • Carl Bernh. Hoffmann GmbH & Co. KG, Kaarst – 41460 Neuss
  • Carl Bernh. Hoffmann Sachsen GmbH, Schkeuditz – 04838 Eilenburg
  • Carl Bernh. Hoffmann GmbH & Co. KG, Bad Camberg – 65549 Limburg
  • Moderne Verpackung Carl Bernh. Hoffmann Bayern GmbH, Erding – 80315 München
  • Moderne Verpackung Carl Bernh. Hoffmann GmbH, Wetter – 58081 Hagen
  • Carl Bernh. Hoffmann GmbH & Co. KG, Ahrensburg – 41460 Neuss

Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 4 und soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in Kaarst. 

Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht vereinbart. Wir haben jedoch das Recht, den Käufer nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder am Erfüllungsort der (Liefer-)Verpflichtung nach dem Vertrag bzw. einer vorrangigen Individualabrede zu verklagen. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Gerichtsständen, bleiben unberührt.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden – soweit vorhanden – durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen ersetzt. Soweit das Festhalten an dem Vertrag insgesamt auch unter Berücksichtigung der nach vorgenanntem Satz 2 dieser Ziffer 14 vorgesehenen Änderungen für uns oder den Käufer jedoch eine unzumutbare Härte darstellen würde, ist der Vertrag im Ganzen unwirksam.

Stand 31.08.2022

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